Satzung des Vereins
Yoga und Gesundheit e.V.

Bonner Platz 1 * 80803 München

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Yoga und Gesundheit e.V.".

(2) Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen

(3) Der Verein hat seinen Sitz in München.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung durch ein gesundheitspädagogisches Angebot für die Bevölkerung.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein verfolgt weder konfessionelle noch politische Ziele irgendwelcher Art.

(3) Seinen Zweck erfüllt der Verein durch ein Angebot an Yogakursen und ergänzenden Kursen zur Gesundheitsförderung,

(3.1.) Insbesondere durch folgende Tätigkeiten:

  • Durch Abhaltung von Kursen, Seminaren, Vorträgen und Öffentlichkeitsarbeit

  • für alle Teile der Bevölkerung,
    mit besonderem Angebot für den Stadtteil, Senioren, Kinder und Menschen in sozialen Schwierigkeiten, wie z.B. Arbeitslose. Das Kurs- und Seminarangebot richtet sich außerdem besonders an Menschen in Heilberufen .

(3.2.) Das Kurs-,Seminar- und Vortragsangebot hat folgende Inhalte:

  • Körperübung (orthopädisch fundierter Hatha-Yoga) Atemübung

  • Gesunde Ernährung

  • Entspannung

  • Konzentration/Geistestraining

  • ganzheitliche Lebensführung

  • Entwicklung von Stressfreiheit und Harmonie im Alltag

Ergänzend werden von fachlich qualifizierten Übungsleitern Kurse aus verwandten Übungssystemen angeboten, wie z.B. Feldenkrais.

 

(4) Der Verein sorgt für die Bereitstellung der ihm überlassenen Räume.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben mit der Zustimmung des Vorstandes zu einem schriftlichen Aufnahmeantrag des Mitgliedschaftsbewerbers. Der Vorstand entscheidet hierüber nach freiem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

(3) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung von Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

(4) Alle Mitglieder haben das Recht, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und zu vertreten.

(5) Die Mitgliedschaft endet

(a) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, die jedoch nur zum Schluß des Geschäftsjahres zulässig ist

( b ) mit dem Tod oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds

( c ) der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein ist aus wichtigem Grund möglich.

Als wichtiger Grund gelten insbesondere grobe und trotz Abmahnung fortgesetzte Verstöße des Mitglieds gegen seine gesetzlichen oder satzungsmäßigen Verpflichtungen oder sonstiges vereinsschädliches Verhalten. Dem Mitglied muß vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Der Ausschluss erfolgt durch einen schriftlichen, mit Begründung zu versehenden Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung. Über einen binnen zwei Wochen nach Zugang der Ausschließungserklärung einzulegenden Widerspruch des ausgeschlossenen Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung in einer vom Vorstand binnen eines Monats einzuberufenden außerordentlichen Versammlung mit einfacher Mehrheit endgültig.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen  Beiträge nach Maßgabe eines Beschlußes der Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Der Vorstand

(2) Die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

(1) Der Verein hat einen Vorstand und einen stellvertretenden Vorstand, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Beide Vorstandsmitglieder haben Einzelvertretungsbefugnis.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung regelmäßig für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Das Recht zur vorzeitigen Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung bleibt unberührt.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Angelegenheiten des Vereins. Seine Aufgabe ist insbesondere

  • Verwirklichung des Vereinszwecks durch Auflage eines halbjährlich aktualisierten Programmangebots

  • Beschaffung von Übungsleitem und Referenten

  • Einberufung und Vorbereitung von

  • Mitgliederversammlungen sowie

  • Ausführung von Beschlüssen der

  • Mitgliederversammlung Aufstellung der Tagesordnung

  • Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern

(4) Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung bekommt der Vorstand für seine Geschäftstätigkeit eine Aufwandsentschädigung .

(5) Soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, kann der Vorstand einzelne Aufgaben delegieren und für einzelne Angelegenheiten Vollmacht erteilen.

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung

(7) Der Vorstand ist vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB befreit

(8) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand jährlich einzuberufen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von 1/3 sämtlicher aktiver Mitglieder schriftlich unter Angbe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Der Mitgliederversammlung sind Jahresabschluß und Jahresbericht vor der Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes vorzulegen.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht vom Vorstand zu besorgen, insbesondere

  • über Wahl und Abwahl des Vorstandes

  • über die Festsetzung von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen und Umlagen

  • über die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses

  • über die Entlastung des Vorstandes

  • über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins

  • über Widersprüche gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 9 Beurkundung der Beschlüsse

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter und einen Schriftführer. Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung und bestimmt Ablauf und Art der Abstimmung. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von dem Schriftführer protokolliert und unterzeichnet.

§ 10 Auflösung

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen der Anneliese­ Schinkinger-Stiftung zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.

 

Satzung: Erstfassung 22. März 2000

1.Satzungsänderung: 2011 (geändert: fördernde und aktive Mitglieder Abs. 4,5,6, in: § 4 Mitglieder)